Wichtige Informationen zur Versicherungssumme
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme für Wirtschaftsprüfer beträgt 1.000.000 Euro pro Versicherungsfall. Diese kann jedoch höher ausfallen, sofern Art und Umfang der Haftungsrisiken des Wirtschaftsprüfers dies verlangen. Oftmals tritt dieser Fall bei der Prüfung eines börsennotierten Unternehmens ein. Die dafür geforderte Deckungssumme beträgt dann 4.000.000 Euro.
Maximierung der Jahreshöchstleistung ist nicht möglich
Während es bei Rechtsanwälten und Steuerberatern üblich ist, eine Begrenzung der Jahreshöchstleistung zu beantragen, ist dies für Wirtschaftsprüfer nicht möglich. Stattdessen muss die Deckungssumme von 1.000.000 Euro unbegrenzt verfügbar sein. Lediglich bei Versicherungssummen, welche die Mindestversicherungssumme übersteigen – also über einer Million liegen – kann bei dem über die Grunddeckung hinausgehenden Teil eine Beschränkung der Jahresmaximierung erfolgen.
Weitere relevante Aspekte rund um den Versicherungsschutz
Nicht nur die Höhe der Versicherungssumme ist für einen optimalen Versicherungsschutz entscheidend. Ebenso sollten noch einige weitere Aspekte berücksichtigt werden. Die zentralen werden im Folgenden erläutert:
- Rechtsschutz- und Freistellungsanspruch: Die zwei Komponenten einer Berufshaftpflichtversicherung sind der Rechtsschutz- und der Freistellungsanspruch. Erstgenannter meint, dass Schadensersatzforderungen hinsichtlich ihrer Richtigkeit geprüft werden und gegebenenfalls vor Gericht abgewehrt werden. Hierbei werden auch potentielle Prozesskosten übernommen. Der Freistellungsanspruch greift hingegen bei berechtigen Schadensersatzansprüchen und erstattet die geforderte Summe.
- Anspruchserhebungs- und Verstoßprinzip: Mit dem Verstoßprinzip wird gewährleistet, dass der Anspruch auf Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Versicherungsvertrag bereits ausgelaufen ist. Das Verstoßprinzip wird daher auch als Spätschadenrisiko bezeichnet.
- Serienschadenklausel: Die Deckungssumme bestimmt einen Höchstbetrag, der die dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistungen darstellt. Experten sprechen hier von einer sogenannten Serienschadenklausel. Möglich ist dies nur im Falle einer einmaligen Leistung der Versicherungssumme. Voraussetzungen hierfür sind:
- der Schadensersatzanspruch bezieht sich auf mehrere entschädigungspflichtige Personen, die allesamt vom Versicherungsschutz umfasst werden
- der Schaden resultiert einheitlich aus einem von mehreren Verstößen
- die Pflichtverletzungen stammt aus der Bearbeitung eines einheitlichen Auftrags, unabhängig davon, ob diese durch den Versicherungsnehmer oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson verursacht wurde
- Aufbau- und Objektdeckung: Bei der Betreuung besonders risikoreicher Mandate, empfiehlt es sich, eine generelle Erhöhung der Deckungssumme der VH-Versicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) vorzunehmen. Betrifft dieses Risiko nur ein Mandat, kann die sogenannte Objektdeckung genutzt werden. Diese geht in der Regel der Deckung aus der allgemeinen Grundversicherung hervor. Demnach existieren die beiden Deckungen also nicht nebeneinander, sondern wird die Grunddeckung für das risikoreiche Mandat auf Null gesetzt. Eine Alternative zur Objektdeckung stellt die sogenannte Excedentenversicherung dar. Hierunter ist eine Anschlussdeckung an die Grunddeckung zu verstehen.